Gartenstraße 15
30989 Gehrden

05108.92 44 33
info@sprachtherapie-gehrden.de

Schluckstörungen (Dysphagie)

Bei unserer Nahrungsaufnahme geht es nicht nur um eine Versorgung unseres Körpers mit wichtigen Nährstoffen, sondern auch um Freude und Genuss!

Eine Schluckstörung erschwert die Nahrungsaufnahme. Meistens bemerken wir den automatischen Schluckreflex erst, wenn er nicht mehr - wie gewohnt - funktioniert. Dann besteht die Gefahr, dass wir uns verschlucken und Speisereste, Flüssigkeit oder Speichel in unsere Atemwege eintritt. Im Fachjargon bezeichnet man dieses Verschlucken als Aspiration, es besteht die Gefahr einer Lungenentzündung. Bei vielen Patienten, die zu uns kommen, hat die Schluckstörung zu einer Mangelernährung geführt.

Eine Schluckstörung (Dysphagie) kann von Geburt an, z.B. bei einer angeborenen Behinderung oder bei neurologischen Erkrankungen, wie einem Schlaganfall, Morbus Parkinson, ALS, MS auftreten.

Eine Verordnung für Schlucktherapie erhalten Sie von Ihrem behandelnden Hausarzt, Neurologen oder Zahnarzt / Kieferorthopäden. Gerne machen wir im Bedarfsfall auch Hausbesuche.  

Selbsttest zur Schluckstörung

Sie oder ein Angehöriger...

 

  • verschlucken sich beim Trinken
  • verschlucken sich bei der Aufnahme von fester Nahrung
  • haben besondere Schwierigkeiten mit faseriger oder krümeliger Nahrung
  • husten häufig beim Essen
  • haben das Gefühl, die Nahrung ‘klebt am Gaumen fest‘
  • behalten Nahrung überdurchschnittlich lange im Mund, bevor sie geschluckt wird
  • spüren ein Kloßgefühl im Hals
  • haben Schmerzen oder ein unangenehmes Gefühl beim Hinunterschlucken
  • können Nahrung nur mit viel Flüssigkeit ‘hinunterbekommen‘
  • benötigen für Mahlzeiten aufgrund von Schluckschwierigkeiten viel Zeit
  • vermeiden das Essen in Gesellschaft aufgrund von Schamgefühlen
  • schränken die Flüssigkeits- oder Nahrungsaufnahme absichtlich ein oder verweigern diese aus Angst vor dem Verschlucken
  • haben im Zusammenhang mit einer Schluckproblematik bereits an Gewicht verloren

 

Es könnte sich um eine Schluckstörung handeln. Vereinbaren Sie einen Termin bei einem HNO-Arzt oder einem Pädaudiolgen / Phoniater zur Überprüfung. Sie erhalten hier, wenn erforderlich, eine Verordnung für eine Dysphagietherapie (Schlucktherapie).

 

 

 

Woher erhalte ich eine Verordnung / Rezept?

In der Sprachtherapie / Logopädie arbeiten wir vorwiegend auf Weisung eines Arztes. Dieser stellt die Behandlungsbedürftigkeit fest und verordnet dann eine sprachtherapeutische / logopädische Behandlung.
Folgende Ärzte dürfen Heilmittelverordnungen (Rezepte) für eine logopädische Behandlung ausstellen:
Fachärzte für:
• Hausärzte
• Kinder- und Jugendärzte (Pädiater)
• Hals-Nasen-Ohrenärzte
• Phoniater und Pädaudiologen
• Internisten
• Neurologen
• Zahnärzte und Kieferorthopäden

Bitte beachten Sie, dass wir mit der Therapie spätestens 14 Tage nach Ausstellungsdatum der ärztlichen Verordnung (Rezept Logopädie) beginnen müssen. Deshalb ist es sinnvoll, die Verordnung erst nach der Terminabsprache mit uns bei Ihrem behandelnden Arzt abzuholen.

Wie lange dauert eine Therapieeinheit und wie oft findet die Therapie statt?

Je nach Störungsbild und Ermessen Ihres Arztes, werden Therapieeinheiten von 25 - 30 Minuten, 40-45 Minuten oder 55 - 60 Minuten verordnet. Die Frequenz der Therapie variiert.

Wer bezahlt die logopädische Behandlung?

Die Kosten werden von den gesetzlichen Krankenkassen bei Kindern bis zum 18. Lebensjahr zu 100 % übernommen. Ab dem 18. Lebensjahr besteht eine Zuzahlungspflicht von 10% des Verordnungswertes. Zuzahlungen: Unter bestimmten Voraussetzungen, wie z.B. bei chronischen Krankheiten, ist eine Befreiung von der Zuzahlung möglich. Hierüber können Sie sich bei Ihrer Krankenkasse informieren und ggf. einen Antrag auf Befreiung von der Zuzahlungspflicht stellen.

Honorarberechnung bei Privatversicherten

Privatpatienten bezahlen ihre Behandlungen grundsätzlich selbst. Die Behandlung von Privatpatienten erfolgt aufgrund eines Vertrags zwischen unserer Praxis und dem Patienten nicht zwischen Praxis und Krankenkasse! Mit Beginn der Behandlung besprechen wir daher mit jedem privat versicherten Patienten die voraussichtlich anfallenden Behandlungskosten und schließen einen Dienstvertrag (gem. §611ff. BGB) über die sprachtherapeutische Behandlung mit Vereinbarung der Vergütungshöhe ab. Somit ist jeder Privatpatient mit Beginn der Behandlung über die auf ihn zukommenden Kosten informiert.

Wenn Sie sich umfassender über Gestaltung der Privatpreise und die Rechtsprechung zu diesem Thema informieren möchten, empfehlen wir Ihnen die Website www.privatpreise.de. Hier finden Sie Musterbriefe zum Schriftwechsel mit Ihrer Krankenkasse als Hilfestellung für die Kostenerstattung Ihrer logopädischen Behandlung.